Wo bekomme ich Inkontinenzversorgung? Anbieter im Überblick

Inkontinenzhilfen auf Rezept erhalten Sie bei verschiedenen Anbietern – Sie haben die freie Wahl des Leistungserbringers (§ 33 SGB V). Möglich sind Sanitätshäuser und Apotheken vor Ort, spezialisierte Beckenboden- und Kontinenzzentren oder ein bundesweiter Versorger mit Kassenvertrag, der die Produkte diskret nach Hause liefert.

Anbieter vor Ort

Sanitätshäuser und viele Apotheken beraten persönlich, helfen bei Auswahl und Größe und rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Vorteil: Beratung von Angesicht zu Angesicht und schnelle Verfügbarkeit. Spezialisierte Beckenboden- und Kontinenzzentren (von der Deutschen Kontinenz Gesellschaft zertifiziert) sowie urologische und gynäkologische Praxen sind die richtigen Adressen für Diagnostik und Therapie.

Bundesweit nach Hause liefern lassen

Wer keine Wege auf sich nehmen möchte, nutzt einen Homecare-Versorger mit Kassenvertrag (§ 127 SGB V): Er übernimmt Beratung, regelmäßige Lieferung nach Hause und die komplette Abrechnung mit der Kasse – aufzahlungsfrei für die medizinisch notwendige Versorgung. Ein solcher bundesweiter Vertragspartner ist Geria+med.

Anbietertypen im Vergleich

AnbieterStärkeGut geeignet für
Sanitätshaus / Apotheke vor OrtPersönliche Beratung, AnprobeWer Beratung vor Ort und schnelle Verfügbarkeit möchte
Beckenboden-/Kontinenzzentrum, FachpraxisDiagnostik & TherapieAbklärung der Ursache, spezialisierte Behandlung
Bundesweiter Versorger (z. B. Geria+med)Lieferung nach Hause, Abrechnung inklusiveDauerbedarf, eingeschränkte Mobilität, Komfort
Stand: 06/2026 · Orientierung nach § 33 / § 127 SGB V; freie Wahl des Leistungserbringers.

Versorgung unkompliziert sichern: Lassen Sie sich Ihre Inkontinenzhilfen auf Rezept aufzahlungsfrei nach Hause liefern – Beratung und Abrechnung mit der Kasse übernimmt unser Partner Geria+med.

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Tipp: Bei anhaltenden Beschwerden ist die hausärztliche, urologische oder gynäkologische Abklärung der wichtigste erste Schritt – sie stellt das Rezept aus, mit dem Sie anschließend frei zwischen den Anbietern wählen.

Quellen & Stand

§ 33 SGB V (Hilfsmittelanspruch, freie Wahl des Leistungserbringers); § 127 SGB V (Versorgungsverträge); GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 15; Deutsche Kontinenz Gesellschaft e. V. (zertifizierte Zentren). Stand: 06/2026. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Auskünfte Ihrer Krankenkasse.